Stand: 10. Juli 2017
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
- Der am 04. März 1926 gegründete Verein führt den Namen Musikverein »Frohsinn« Norf 1926 e.V. und hat seinen Sitz in 41469 Neuss – Norf, nachfolgend kurz Verein genannt.
- Der Verein ist rechtsfähig. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege der Blas-, Volks-, und Unterhaltungsmusik.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Ein Eintritt ist jederzeit möglich. Über die beantragte Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einer drei Viertel Mehrheit. Für neue Mitglieder gilt eine zwölfmonatige Probezeit.
In der Probezeit kann die betreffende Mitgliedschaft beidseitig ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Über den Ausschluss während der Probezeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Minderjährige Mitglieder können nur bei Einverständnis des gesetzlichen Vertreters beitreten.
Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
- aktive Mitgliedschaft (unterteilt in Musiker und Jugendliche)
Aktive Mitglieder sind Musiker-/innen, die im Verein musikalisch tätig sind.
Sie haben Sitz- und Stimmrecht. - Mitgliedschaft als ehemals Aktiver
Ehemals aktive Mitglieder sind Mitglieder, die langjährig für den Musikverein musikalisch tätig waren und aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr aktiv musizieren können.
Ehemals aktive Mitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Sie haben Sitz- und Stimmrecht. - passive Mitgliedschaft
Passive Mitglieder sind Fördermitglieder.
Sie tragen den Mitgliedsbeitrag, haben Sitz- aber kein Stimmrecht auf den Versammlungen. - Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, denen für langjährige Vereinstreue oder für besondere Verdienste für den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Sie haben Sitz- und Stimmrecht auf den Versammlungen.
Jedes Mitglied kann unabhängig von seiner Mitgliedschaft ein Stimmrecht erst ab seinem 16. Geburtstag ausüben.
Die Mitgliedschaft wird in einer entsprechenden Mitgliederliste dokumentiert.
Über den Mitgliedsstatus entscheidet der Vorstand mit einer drei Viertel Mehrheit.
Änderungen der Mitgliedschaft werden den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.
Bei Unstimmigkeiten über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
- Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
- Auf Antrag kann gegen ein Mitglied ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden.
- Ein aktives Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es über einen Zeitraum von einem Jahr unentschuldigt nicht zu den Proben erschienen ist und nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand für einen weiteren Monat keinen Kontakt zum Verein aufgenommen hat.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 5 Beiträge und Pflichten der Mitglieder
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und wird fällig zur Jahreshauptversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist auch in vollem Umfang zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres beginnt oder endet.
Die Mitglieder sind verpflichtet die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und die Interessen des Vereins zu vertreten sowie alles zu tun, was dem Wohle des Vereins dienlich ist.
Alle Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, vereinseigene Einrichtungen (z.B. Geräte, Musikinstrumente, etc.) pfleglich zu behandeln und die Beschlüsse der Organe im Rahmen der demokratischen Grundregeln zu tragen.
Alle Mitglieder werden zu kameradschaftlichem Umgang untereinander angehalten.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand steht dem Verein vor und vertritt ihn.
Der Vorstand entscheidet über alle Belange des Vereins, die nicht der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird aus der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
Gewählt werden können, mit Ausnahme des Jugendvertreters, nur stimmberechtigte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jeweils in geraden Jahren:
- erster Vorsitzender
- zweiter Kapellmeister
- erster Geschäftsführer
- zweiter Kassierer
- Schriftführer
- Zeugwart
Jeweils im ungeraden Jahr:
- erster Kapellmeister
- zweiter Vorsitzender
- zweiter Geschäftsführer
- erster Kassierer
- Notenwart
- Jugendvertreter als Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- erster Vorsitzender
- erster Kapellmeister
- erster Geschäftsführer.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln zeichnungsberechtigt.
Der erste Vorsitzende
steht dem Vorstand vor. Der erste Vorsitzende ist über sämtliche Belange des Vereines zu unterrichten. Er ist außerdem der Repräsentant des Vereins.
Als äußeres Zeichen bekleidet der erste Vorsitzende den Rang eines Hauptmannes (drei Sterne).
Der zweite Vorsitzende
vertritt den ersten Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Er unterstützt den ersten Vorsitzenden in seiner Arbeit.
Als äußeres Zeichen bekleidet der zweite Vorsitzende den Rang eines Oberleutnants (zwei Sterne).
Der erste Kapellmeister
Ihm obliegen die musikalische Leitung sowie die Zusammenstellung des Repertoires und die Einteilung der Musiker zu Auftritten. Der Kapellmeister soll Anregungen der Mitglieder bei der Einteilung berücksichtigen und ist im Übrigen in seiner Entscheidung zur Einteilung frei.
Als äußeres Zeichen bekleidet der erste Kapellmeister den Rang eines Majors (geflochtene Schulterstücke).
Der zweite Kapellmeister
vertritt den ersten Kapellmeister bei dessen Abwesenheit. Er unterstützt den ersten Kapellmeister bei seiner Arbeit. Ist der erste Kapellmeister verhindert, übernimmt der zweite Kapellmeister die Einteilung der Musiker zu Auftritten. Ferner leitet der zweite Kapellmeister die Jugendprobe.
Als äußeres Zeichen bekleidet der zweite Kapellmeister den Rang eines Majors (geflochtene Schulterstücke).
Der erste Geschäftsführer
schließt die Verträge mit den Veranstaltern ab. Er hat hierbei an die Anregungen der Mitglieder aus der Manöverkritik zu berücksichtigen. Er verwahrt die Verträge.
Der erste Geschäftsführer legt einmal im Jahr über seine Geschäftsabschlüsse Rechenschaft ab.
Als äußeres Zeichen bekleidet der erste Geschäftsführer den Rang eines Hauptmannes (drei Sterne).
Der zweite Geschäftsführer
vertritt den ersten Geschäftsführer bei dessen Abwesenheit und unterstützt diesen in seinen Aufgaben.
Ferner ist er als Rechnungsführer für die Ausrechnung und Auszahlung der jeweiligen Gagen verantwortlich.
Der erste Kassierer
Ihm obliegen die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Ausgaben für den laufenden Geschäftsverkehr leistet er selbstständig, soweit die Einzelbeträge 500 € nicht übersteigen.
Für höhere Beträge bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
Der Kassierer ist verpflichtet dem Vorstand die Kassenberichte, Kassenbücher- und Belege jederzeit auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Der zweite Kassierer
vertritt den ersten Kassierer bei dessen Abwesenheit und unterstützt den ersten Kassierer.
Der Schriftführer
Er hat auf Versammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll zu führen. Er wird jeweils vom Vorstand beauftragt den Vereinsschriftverkehr zu bearbeiten und pflegt die Mitgliederliste.
Der Notenwart
verwaltet die Noten des Vereins. Bestellungen von neuem Notenmaterial sind nur nach Rücksprache mit dem Kapellmeister durchzuführen.
Der Zeugwart
verwaltet die Sachwerte des Vereins. Bestellungen und Reparaturen sind nur nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden, Kapellmeister oder Kassierer durchzuführen. Der Zeugwart übt die Obhut über die Leihinstrumente und andere Leihgegenstände aus. Er schließt selbstständig entsprechende Leihverträge und kontrolliert die ordnungsgemäße Rückgabe der Leihgaben.
Der Jugendvertreter
wird von den jugendlichen Musikern jeweils auf der Probe vor der Jahreshauptversammlung (ungerades Jahr) durch eine einfache Mehrheit gewählt.
Er vertritt die Interessen der Jugendlichen als Beisitzer im Vorstand ohne eigenes Stimmrecht.
Der Jugendvertreter organisiert die Belange der Jugend in Absprache mit dem Vorstand.
Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand ist verpflichtet den Verein nach seiner Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten.
Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand, sooft er es für erforderlich hält, rechtzeitig zu Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Einberufung soll mindestens zwei Tage vor der Versammlung erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Der Vorstand ist intern berechtigt, alleinverantwortlich, also ohne Beteiligung einer Mitgliederversammlung, außergewöhnliche Ausgaben bis zu 10.000 € im Jahr zu tätigen.
Einzelpositionen dürfen nicht mehr als 5.000 € betragen. Eine Beschränkung des Vorstandes nach außen besteht nicht.
Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung laut § 9 der Vereinssatzung.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Grundsätzlich wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Bei Vertragsabschluss und bei Verhandlungen von Verträgen über den musikalischen Auftritt des Vereins, wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Einzelne Aufgaben der Vorstandsmitglieder können, soweit sie nicht den Kernbereich der jeweiligen Tätigkeit des Vorstandsamtes betreffen, durch eine Regelung in der vereinsinternen Ordnung dauerhaft delegiert werden.
Als Übergangsregelung zu dieser Satzung werden für die eine Hälfte der Vorstandsmitglieder (Wahl in ungeraden Jahren) erste turnusgemäße Vorstandsneuwahlen im Jahr 2011 abgehalten. Die weitere Hälfte (Wahl in geraden Jahren) wird turnusgemäß im Jahr 2012 gewählt. Bis zur jeweiligen Wahl führen alle Vorstandsmitglieder Ihr Amt weiter aus.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Viertel eines Geschäftsjahres statt, wobei das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen Gründe angegeben werden.
Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn der Versammlung anwesend ist.
In jeder Jahreshauptversammlung ist darüber abzustimmen, ob dem Vorstand für die Tätigkeiten des vergangenen Geschäftsjahres Entlastung erteilt wird.
Die Satzung kennt außerhalb des Vorstandes die Kassenprüfer, die Spieße und den Archivar als weitere Ämter. Weitere Ämter werden auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt bzw. ernannt und sind keine Mitglieder des Vorstandes.
Die Kassenprüfer
Auf jeder Jahreshauptversammlung wählt die Mitgliederversammlung einen von zwei Kassenprüfern, der Vereinsmitglied sein muss, aber nicht dem Vorstand angehören darf. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen, die Konten, die Kassenbücher, die Gagenabrechnungen sowie die Sachwerte des Zeugwartes auf ordnungsgemäße Führung und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes ab.
Näheres regelt die vereinsinterne Ordnung.
Der Archivar
Die Mitgliederversammlung benennt einen Archivar bis auf Abruf oder Niederlegung.
Er verwaltet das Archiv des Vereins.
Er bewertet, sichert und erschließt für den Verein Erhaltenswertes.
Die Spieße
Die Jahreshauptversammlung wählt ab dem Jahr 2011 zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung einen von zwei Spießen für eine jeweilige Amtszeit von zwei Jahren. Die Spieße sind für die Durchsetzung eines adretten Erscheinungsbildes des Vereins bei öffentlichen Auftritten verantwortlich.
Sie können bei Verstößen angemessene Strafen aussprechen. Diese können von der Gage einbehalten werden.
Als äußeres Zeichen bekleiden die Spieße den Rang eines Leutnants (ein Stern).
Sind keine Spieße anwesend, werden diese von dem jeweiligen musikalischen Leiter vertreten.
Bei Unstimmigkeiten, betreffend der Bestrafung, wird der betreffende Vorgang im Vorstand mit den Spießen und dem Bestraften besprochen und entschieden.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden durch einfachen Brief oder falls möglich per E-Mail über den Schriftführer einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.
Mit der Einberufung geht den Mitgliedern eine Tagesordnung zu, die auf schriftlichen Antrag eines Drittel der aktiven Mitglieder vor Beginn der Versammlung erweitert werden kann.
§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung geändert oder ergänzt werden. Über die Veränderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Außer bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Änderung des Vereinszwecks eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.
Wenn eine Person der erschienenen Mitglieder eine geheime Wahl verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Mit dem Protokoll wird eine Anwesenheitsliste der Mitglieder geführt.
§ 11 Ausschlussverfahren
Auf Antrag des Vorstands oder eines Drittels der Mitglieder wird ein Ausschlussverfahren gegen Mitglieder eingeleitet.
Gründe für ein Ausschlussverfahren können abschließend sein:
- schuldhafter und schwerer Verstoß gegen die Vereinszwecke, Vereinsinteressen, Vereinssatzung oder die Geschäftsordnung
- vorsätzlicher Schädigung des Vereinsansehens
- vorsätzlicher musikalischer Schwächung
- Verstöße gegen die Disziplin und Kameradschaft
- Widersetzlichkeit gegen berechtigte Anordnung des Vorstandes
- Abwerbung von Mitgliedern
- unehrenhaftem Betragen / strafbaren Handlungen
- Nichtzahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung
- nicht durch Vorstand genehmigte Vorstandstätigkeit in einem anderweitigen Musikverein
Zur Durchführung des Ausschlussverfahrens wird ein Ausschuss eingesetzt, der aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer Vertrauensperson des auszuschließenden Mitglieds gebildet wird.
Der Ausschuss informiert sich über die Vorwürfe und hört den Betroffenen an, der zuvor zur Anhörung unter Angabe des Ausschlussgrundes geladen wurde.
Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen 14 Tage schriftlich Berufung einlegen. Der Ausschuss wird dann für das Berufungsverfahren zeitnah (binnen 8 Wochen) eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumen.
Der Ausschuss hat die Tagesordnung für die außerordentliche Mitgliederversammlung festzulegen und die Versammlung durch das Zusammentragen von Informationen vorzubereiten. Zugleich wird der Ausschuss das auszuschließende Mitglied mit der Einladung zur Versammlung über den Ausschlussgrund erneut unterrichten und eine kurze Stellungnahme abgeben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
Das betroffene Mitglied hat das Recht sich vor der Mitgliederversammlung persönlich zu rechtfertigen.
In der Zeit vom Ausschließungsbeschluss des Vorstandes bis zur endgültigen Entscheidung auf der Mitgliederversammlung ist das betreffende Mitglied von allen Vereinsaktivitäten ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet dann mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses.
Neben dem Ausschlussverfahren kann der Vorstand andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
Näheres regelt die vereinsinterne Ordnung.
Gegen diese Maßnahmen kann auf jeder ordentlichen Versammlung Einspruch mit der Folge erhoben werden, dass die Mitgliederversammlung über die Beibehaltung der geeigneten Maßnahme abstimmt.
§ 12 Vereinsinterne Ordnung
Der Verein gibt sich eine vereinsinterne Ordnung. Die vereinsinterne Ordnung steht im Rang unterhalb der Satzung und erläutert und ergänzt die Satzung. Über Änderungen der vereinsinternen Ordnung entschließt die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
Eine Veränderung der vereinsinternen Ordnung muss in der Tagesordnung zur Versammlung als eigener Punkt ausgewiesen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, ist der gesamte Vorstand gemeinsam stellvertretungsberechtigter Liquidator des Vereins.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt den Kindertagesstätten in 41469 Neuss (Norf) zu. Urkunden, Pokale, Bilder und ähnliche Gegenstände, welche von historischem Interesse sind, sollen dem Stadtarchiv der Stadt Neuss zugeführt werden.
Diese Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen am 07. März 2010 sowie am 19. August 2010 beschlossen und am 19. Oktober 2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen.
Sie tritt an diesem Tage in Kraft.